Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Gemeindefinanzierungsgesetz 2026

GFG 2026

§ 11 Ermittlung der Ausgangsmesszahl für die Kreise und die Städteregion Aachen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GFG%202026/11#abs-1 (1) Die Ausgangsmesszahl eines Kreises wird ermittelt, indem der Gesamtansatz mit dem einheitlichen Grundbetrag nach § 28 Absatz 1 Satz 2 multipliziert wird.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GFG%202026/11#abs-2 (2) Der Gesamtansatz wird aus dem Hauptansatz und dem Beschultenansatz gebildet.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GFG%202026/11#abs-3 (3) Der Hauptansatz der Kreise entspricht der Bevölkerungszahl im Kreis nach § 27 Absatz 3 Satz 1. Der Hauptansatz der Städteregion Aachen entspricht der Bevölkerungszahl in der Städteregion Aachen ohne die Zahl der Einwohnerinnen und Einwohner der Stadt Aachen jeweils nach § 27 Absatz 3 Satz 1.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GFG%202026/11#abs-4 (4) Der Beschultenansatz wird den Kreisen für jede gemeldete Beschulte oder jeden gemeldeten Beschulten nach § 27 Absatz 5 an Schulen in eigener Trägerschaft gewährt. Die Regelung in § 8 Absatz 4 gilt entsprechend. Bevor der so ermittelte Wert in den Gesamtansatz einfließt, wird dieser Wert mit dem Kreisfaktor vervielfältigt. Das für Kommunales zuständige Ministerium setzt den Kreisfaktor fest.

§ 10 § 12